14. April 2011

Einzelhandel begrüßt beschäftigungspolitisches Signal des Bundesarbeitsgerichts

Abschluss zeitbefristeter Arbeitsverträge erleichtert

Stuttgart: Mit einem für die juristische Fachwelt überraschenden, aber für die Praxis um so mehr zu begrüßenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 6. April 2011 ein regelrechtes Einstellungshindernis beseitigt: Zeitbefristete Arbeitsverträge können nunmehr auch dann abgeschlossen werden, wenn der/die Arbeitnehmer/in schon zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Hierauf macht der Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Süd (VMG Süd) in Stuttgart aufmerksam.

 

„Voraussetzung ist nunmehr lediglich, dass das Zuvor-Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre zurückliegen muss", so der Geschäftsführer des VMG Süd, Gerhard Berger, der das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts begrüßt, da es „neue Chancen zum Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt nicht nur für Teilzeitkräfte, sondern auch für Ältere und länger arbeitslose Menschen eröffnen".

 

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind nämlich zeitbefristete Arbeits-verträge bis zur Dauer von max. zwei Jahren nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. „Gerade im Einzelhandel war das damit für die sogenannte sachgrundlose Befristung zu beachtende Verbot der Zuvor-Beschäftigung von zahlreichen Unternehmen stets als beschäftigungspolitisches Hindernis betrachtet worden", so Berger.

 

Nach dem Urteil des BAG besteht die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten regelmäßig dann nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhält-nisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

 

Die Anwendung der an sich sehr strengen gesetzlichen Regelung ist nach der geänderten Rechtsprechung des BAG daher nun insoweit auch weiterhin gerecht-fertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Dies ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Diesem Umstand hat das BAG erfreulicherweise nunmehr Rechnung getragen und „damit ein pseudosoziales Beschäftigungshindernis beseitigt", so Berger abschließend (Urteil des BAG v. 06.04.2011, Az: 7 AZR 716/09; Pressemitteilung Nr. 25/11 des BAG unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung).

 


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